Mietrecht: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz bei der Wohnfläche

Zivilrecht

Der Kläger war Mieter einer Wohnung in Aachen, deren Wohnfläche im Mietvertrag mit der Formulierung "ca. 100 qm" angegeben war. Tatsächlich betrug die Wohnfläche aber nur 81 qm. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Rückzahlung des überhöhten Mietzinses in Höhe von rund 6.800 EUR.

Bereits mit Urteil aus April 2009 hatte der BGH entschieden, dass eine Mangelhaftigkeit (hier: Durch die zu geringe Wohnfläche und damit eine eingeschränkte Nutzbarkeit) dann vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um 10 Prozent geringer ist als vertraglich vereinbart (vergl. Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az. VIII ZR 86/08).

 

Unterschreitet die tatsächlich nutzbare Wohnfläche die vertragliche vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 Prozent liegt also ein Mangel des Mietobjektes vor.

 

Mit seiner jetzigen Entscheidung bekräftigt der BGH nochmals diese Rechtsansicht und stellt fest, dass der relativierende "ca."-Zusatz bei Angabe der Wohnfläche auch bei der Berechnung der Mietminderung keine zusätzliche Toleranzschwelle begründet.

 

Urteil des BGH vom 10.03.2010
Az. VIII ZR 144/09