Kaufrecht: Zur Mängelbeseitigung durch den Verkäufer
Vor dem Bundesgerichthof klagte der Käufer eines Neuwagens. Das fabrikneue Fahrzeug zeigte Mängel der Elektronik. Der Käufer begehrte darauf hin die Rücknahme des Fahrzeuges und Lieferung eines neuen Fahrzeuges, da er befürchtete, durch eine Nachbesserung im Sinne einer Reparatur könnten die Defekte an der Elektronik immer wieder auftreten.
Das Autohaus lehnte die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges jedoch ab und begründete dies damit, der Mangel sei nicht bekannt, der Käufer möge das Fahrzeug zur Überprüfung vorstellen. Sollte ein Fehler gefunden werden, so erkläre man sich zur Beseitigung bereit. Der Käufer weigerte sich, sein Fahrzueg zur Überprüfung an die Verkäuferin abzugeben, es kam zu keiner Einigung.
Mit Urteil vom 10.03.2010 entschied der BGH nun, dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zustehe.
Der Käufer habe der Verkäuferin keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben und unzulässigerweise eine Aushändigung des Fahrzeuges davon abhängig gemacht, dass die Verkäuferin vorab der geforderten Art der Nacherfüllung zustimme. Eine Untersuchung des Mangels sei der Verkäuferin somit verwehrt worden.
Damit greife der Käufer jedoch in das Recht des Verkäufers ein, festzustellen, ob ein Mangel tatsächlich vorliege und wie dieser behoben werden könne. Hiervon sei jedoch abhängig, ob sich der Verkäufer auf die begehrte Art der Nacherfüllung einlassen müsse oder ob diese verweigert werden dürfe.
BGH, Urteil vom 10.03.2010
Az. VIII ZR 310/08

