Zeckenbiss kann Dienstunfall sein
Sofern ein Beamter das Datum des Zeckenbisses hinreichend genau nachweisen kann und der Biss in Ausübung des Dienstes geschah, so kann eine Borrelioseinfektion ausnahmesweise als Dienstunfall gewertet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Diese hatten in einem Zeckenbiss lediglich die Verwirklichung eines "allgemeinen Lebensrisikos" gesehen, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Dienst der Klägerin fehlte. Die Klägerin hatte sich während ihrer Tätigkeit als Lehrerin im Rahmen einer Schülerfahrt in einem wald- und wiesenreichen Gebiet Zeckenbisse zugezogen und erkrankte an Borreliose; ein mehrtätiger Krankenhausaufenthalt wurde notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht sah dies anders: Ort und Datum des Zeckenbisses seien hinreichend genau bestimmbar, so dass der gesetzlichen Regelung genüge getan sei und der Zeckenbiss dem dienstlichen Lebensbereich der Beamtin zugerechnet werden könne.
Urteil vom 25.02.2010
Az. BVerwG 2 C 81/08

