Auch eine formell unwirksame Abmahnung kann die regelmäßig vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderliche Warnung darstellen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es für die Erfüllung der Warnfunktion auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung und darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer aus ihr den Hinweis entnehmen könne, der Arbeitgeber erwäge für den Wiederholungsfall die Kündigung. Seien diese Voraussetzungen gegeben, sei der Arbeitnehmer unabhängig von formellen Fehlern der Abmahnung gewarnt.
In dieser Entscheidung ging es um eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Wegen dieser Gründe war der Arbeitnehmer bereits 3 Jahre zuvor abgemahnt worden. Diese Abmahnungen waren allerdings wegen Nichtanhörung des Klägers unwirksam. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, sie aus der Personalakte zu entfernen. Gleichwohl behalten die Abmahnungen laut BAG hinsichtlich der zutreffenden Vorwürfe ihre Geltung.

