Unklare Klauseln in Arbeitsverträgen gehen zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender

Arbeitsrecht

Die Klägerin hatte ihren Arbeitsvertrag fristgemäß zum 31.12. des Jahres gekündigt. Streitig war nun, ob sie das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Der Arbeitsvertrag beinhaltete eine Rückzahlungsklausel, wonach das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach dem Auszahlungszeitpunkt aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen" aufgelöst wird.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt die Klausel aufgrund Verstoßes gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB für unwirksam. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer entsprechenden Kontrolle unterliegen. Eine Auslegung der Klausel führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Diese könne so zu verstehen sein, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes nur dann verliere, wenn er schuldhaft die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt, zum Beispiel durch Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Eigenkündigung oder dadurch, dass er Anlass zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber gibt. Man könne die Klausel aber auch so verstehen, dass der Zahlungsanspruch auch dann entfallen solle, wenn das Arbeitsverhältnis - verschuldensunabhängig - aus einem lediglich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegendem Grund sein Ende findet, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer eine fristgemäße ordentliche Kündigung ausspricht.

Beide Auslegungen seien möglich und im Ergebnis vertretbar, so dass die für die Anwendung der Unklarheitenregelung erheblichen Auslegungszweifel zu bejahen seien. Die Klausel sei für die Klägerin daher nicht überschaubar gewesen. Sie habe nicht erkennen können, unter welchen Umständen sie ihren Zahlungsanspruch verliert. Die Rückzahlungsklausel sei daher so unklar, dass sie zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender gehe.
Die Klägerin musste das Weihnachtsgeld daher nicht zurückzahlen. (LAG Düssseldorf, Urt. vom 22.04.2009 - 7 Sa 1628/08)