Weihnachtsgeld auch in der Elternzeit

Arbeitsrecht

Wird im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht und aus welchen Gründen die Leistung wieder zurückzuzahlen ist, ist damit abschließend auch der Zweck der Leistung definiert. Ist nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum für die Sonderzahlung schädlich, steht dem ein Ruhen wegen Elternzeit nicht gleich.

Im Arbeitsvertrag war hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation geregelt, dass diese zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich im gekündigten Zustand befindet, es sei denn, die Kündigung erfolgte aus dringenden betrieblichen Gründen.

Die Klägerin befand sich anlässlich der Geburt ihres Kindes in Elternzeit. Der Arbeitgeber wollte ihr daher keine Weihnachtsgratifikation zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sie einen Anspruch auf die Gratifikation habe. Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei sei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewähre, sei er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leiste. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage.

Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag eindeutig und abschließend die Voraussetzungen für die Zahlung der Weihnachtsgratifikaiton festgelegt. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin.

Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ruhe. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe sich, dass der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation entfällt oder gekürzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nimmt und dementsprechend keine Arbeitsleistung erbringt. Es ist unerheblich, dass die Arbeitsvertragsparteien nicht gehindert gewesen wären, Ruhenszeiten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Sie hätten es nicht getan und dadurch den Zweck der Sonderleistung definiert. (BAG, Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 35/08)