Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

Arbeitsrecht

Am 24.Mai 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Erholungsurlaub für Freitag, den 27.Mai 2005. Der 26.Mai 2005 war in Bayern gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam). Der Vorgesetzte des Klägers lehnte am Vormittag des 25.Mai 2005 den Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen ab.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger im Verlaufe des Gesprächs eine Erkrankung „angedroht" hat und ob er bereits zum Zeitpunkt seines Urlaubsbegehrens erkrankt war. Noch am 25.Mai 2005 suchte der Kläger einen Arzt auf und legte gegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 25.Mai 2005 bis einschließlich 3.Juni 2005 vor. Anschließend begab er sich nach Hause. Am 27.Mai 2005 erschien er nicht zur Arbeit.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich und fristlos. Hiergegen klagt der Arbeitnehmer. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LAG zurück. Nach der Rechtsprechung des Senats sei zwar bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege jedoch in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringe, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.

Dagegen sei der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese zu verlangen. Dies gelte auch wenn der Arbeitnehmer bislang trotz bestehender Erkrankung -insoweit ggf. überobligatorisch- dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten haben sollte. Weist ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hin, „dann sei er eben krank", schließe dies zwar eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung sei es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebendes Recht, der Arbeit fern zu bleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als „Druckmittel" einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer gewünschten Verhalten zu veranlassen. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, könne nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz. Unabhängig davon, ob eine bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers dazu führt, dass die „Ankündigung" der Krankschreibung lediglich als Hinweis auf ein ohnehin berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit verstanden werden müsste, wiege jedenfalls in einem solchen Fall eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig weniger schwer. Es könne dann nicht ohne weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden. Das Landesarbeitsgericht müsse daher aufklären, ob der Arbeitnehmer bereits zu Beginn des Gespräches erkrankt war. (BAG, Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07)