Deutsche Kündigungsfristen sind unwirksam

Arbeitsrecht

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt für Wirbel: Die bisher in Deutschland geltende Regelung, wonach bei Berechnung von Kündigungsfristen nur die Beschäftigungszeiten nach dem 25. Lebensjahr anzurechnen sind, verstößt gegen geltendes Recht der Europäischen Union.

Geklagt hatte vor dem EuGH eine Frau, die mit 18 Jahren in eine Beschäftigungsverhältnis eingetreten war und 10 Jahre später gekündigt wurde. Da in Deutschland nur Beschäftigungszeiten nach dem 25. Lebensjahr zur Berechnung der Kündigungsfrist herangezogen werden, betrug die Kündigungsfrist nur 1 Monat. Wäre die gesamte Arbeitszeit der Klägerin angerechnet worden - also 10 Jahre, so hätte die Kündigungsfrist immerhin 4 Monate betragen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Unionsrecht verstoßen. So wurde beanstandet, dass diese Regelung unzulässigerweise Arbeitnehmer auf Grund ihres Alters diskriminiere und gegen weiteres EU-Recht verstoße.

Folge: Der EuGH ordnete an, dass deutsche Gerichte die streitige Vorschrift des § 622 BGB nicht mehr anwenden dürfen. Arbeitgeber müssen bei der Berechnung von Kündigungsfristen nunmehr auch Zeiten berücksichtigen, die der Arbeitnehmer vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Betrieb beschäftigt war.

 

EuGH, Urteil vom 19.1.2010,
Rechtssache C-555/07