Fristlose Kündigung und Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung
Ein Arbeitnehmer weigerte sich, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Er wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt - zu Recht, wie nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied.
Dem Arbeitgeber fielen im Berufsalltag zunehmende Leistungsunfähigkeit und offensichtliche, psychisch bedingte Probleme der Arbeitnehmerin auf, Der Amtsarzt wurde eingeschaltet, um den Ursachen auf den Grund zu gehen.
Die Arbeitnehmerin wurde zu den entsprechenden, amtsärztlichen Untersuchungen geladen, blieb jedoch zwei Untersuchungsterminen - auch trotz Abmahnung des Arbeitgebers nach Nichterscheinen zur ersten Untersuchung - unentschuldigt fern, nachdem sie selber keinen Grund für die anberaumten Untersuchungen sah.
Auf Grund der Verweigerung der Arbeitnehmerin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wertete diese Kündigung als zulässig, denn es sah die Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmerin als verletzt an. Zwar handele es sich bei der Wahrnehmung des Untersuchungstermins um eine Nebenpflicht, doch auch ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten könne eine Kündigung begründen. Denn ein andauernder, erheblicher Nebenpflichtenverstoß stelle nach einer Abmahnung einen entsprechenden Kündigungsgrund dar.
LAG Rheinland-Pfalz, Az. 6 Sa 640/09

