Keine Haftung von Kindern unter 10 Jahren im Verkehr

Verkehrsrecht

Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

Die 8jährige Beklagte hatte mit ihrem Fahrrad im Vorbeifahren ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Dessen Eigentümer verlangte nun Schadensersatz mit der Begründung, dass das Haftungsprivileg für unter 10jährige bei einem Zusammenstoß mit einem geparkten Pkw nicht gelte, da im ruhenden Vekehr im Allgemeinen eine typische Überforderungssituation nicht vorläge. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass bei Kindern unter 10 Jahren grundsätzlich von einer Haftungsfreistellung auszugehen sei. Ausnahmsweise komme eine Haftung in Betracht, wenn es an einer typischen Überforderungssituation fehle. Wer sich allerdings hierauf berufen wolle, müsse auch darlegen und beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat, was dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelang. (BGH, Urteil vom 30.06.2007 - VI ZR 310/08)