Beweis des Diebstahls in der Kasko-Versicherung

Versicherungsrecht

Der Versicherungsnehmer kann in der Kasko-Versicherung die Voraussetzungen des äußeren Bildes eines Pkw-Diebstahls durch seine eigenen Angaben beweisen, wenn seine Redlichkeit nicht erschüttert ist. Dies ist aber dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer wichtige Umstände nicht angibt.


 

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Zahlung einer Entschädigung aus einem behaupteten Diebstahls seines versicherten Pkw in Anspruch. Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen, da der Kläger den Diebstahl nicht nachweisen konnte.

Das Gericht führt aus, dass einem Versicherungsnehmer im Bereich der Fahrzeugversicherung Beweiserleichterungen zur Seite stehen. Er genüge seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen. Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - sog. äußeres Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar. Diesen habe der Versicherungsnehmer allerdings gem. § 286 ZPO voll zu beweisen. Stünden dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung, könne die Darstellung des persönlich angehörten Versicherungsnehmers unter Umständen als glaubhaft betrachtet werden, wenn der Versicherungsnehmer die Richtigkeit seiner Darstellung sonst nicht beweisen könne. Das setze aber die Glaubwürdigkeit bzw. Redlichkeit des Versicherungsnehmers voraus.

Das Gericht hatte vorliegend - auch aufgrund des im Senatstermin gewonnen persönlichen Eindrucks - durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, so dass es dessen Schilderung zum äußeren Bild nicht allein aufgrund seiner Angaben als bewiesen feststellen könne. So hatte der Kläger zu drei für die Aufklärung des Schadensfalles relevanten Umständen falsche bzw. keine Angaben gemacht. Er hatte nicht angegeben, dass der Pkw über eine Zusatzsicherung (Zündungssperre) verfügte, er hat außerdem den Diebstahl des Pkw nicht bei der deutschen Polizei angezeigt und die Beklagte hierüber zudem unzutreffend informiert. Schließlich hatte er die Beklagte nicht über das bei der Anzeigeaufnahme geführte Handygespräch informiert und sich in diesem Zusammenhang atypisch verhalten. Aufgrund dieses Verhaltens sah das Gericht die Redlichkeitsvermutung erschüttert, was zur Klageabweisung führte. (OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2009 - 20 U 195/08)