Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz
Versicherungsrecht

Ein vollständiges Umdrehen während der Fahrt mit einem Pkw auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen achtjährigen Kind, das zu einem leichten Auffahren auf ein vorausfahrendes Motorrad führt, ist als grob fahrlässig anzusehen.

Dass ein Kraftfahrer die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden, stellt eine einfachste ganz naheliegende Überlegung dar. So lautet der Leitsatz des Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.02.2020, Az. 2 U 43/19.

Was war passiert? Der Beklagte mietete einen Pkw an. Für selbstverschuldete Unfälle wurde eine Haftungsfreistellung mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 € vereinbart. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der Beklagte befuhr mit dem Pkw die Autobahn bei stockendem Verkehr. Während eines Spurwechsels sah er, dass sein rechts hinten sitzendender 8-jähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt, den er nicht identifizieren konnte und den er für gefährlich hielt. Nach Vollendung des Spurwechsels dreht er sich vollständig nach hinten um, um dies zu überprüfen. In diesem Augenblick fuhr er auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, weil er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.  Der Schaden am Mietwagen belief sich auf etwa 10.000 €.

Der  Beklagte bezahlte die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.050 €. Die Klägerin war damit aber nicht zufrieden, sondern verlangte 50 % des über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Schadens. Diesen erhielt sie vom OLG Frankfurt a. M. auch zugesprochen, da das Umdrehen während der Fahrt eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gewesen sei. Der Beklagte habe daher grob fahrlässig gehandelt.

 

 

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