Eine Arbeitnehmerin musste sich während Ihres Urlaubs in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sie nicht, es lag aber eine Quarantäneanordnung vor. Das LAG Köln entschied, dass diese Situation nicht mit der Nachgewährung von Urlaubstagen bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BURLG vergleichbar ist, da die Arbeitnehmerin nicht arbeitsunfähig war. Sie durfte nur wegen der Quarantäneanordnung nicht arbeiten.  Ein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage bestehe daher nicht. (LAG Köln, Urteil 13.12.2021 – Az. 2 Sa 488/21).

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